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Artikel III Vermögenschaften, Rechte, Interessen – Regelung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1965

Artikel III

Die belgische Regierung wird den im Zusatzprotokoll zu Artikel III aufgezählten oder in Aussicht genommenen physischen oder juristischen Personen im Wege der Bundesregierung der Republik Österreich jene Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die ihnen gehören und in Belgien noch unter Sequester stehen, zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für den Nettoliquidationserlös sequestrierter Vermögenschaften, Rechte und Interessen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003992

Dokumentnummer

NOR12044661

alte Dokumentnummer

N3196544312J

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