Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 189/1987, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 3/1986)
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1987 in Kraft.
(2) Studierende, die bis zum Wintersemester 1986/87 für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck immatrikuliert sind, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung bis zum Ende der Immatrikulationsfrist für das Sommersemester 1987 an der Universität Innsbruck dem Studienplan in der Fassung dieser Vereinbarung zu unterwerfen. Andernfalls können sie ihr Studium nach dem Studienplan in seiner ursprünglichen Fassung durchführen und abschließen.
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