Artikel III Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel III

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011805

Dokumentnummer

NOR40241681

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