Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel III
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2017 mit 1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2017 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20009735
Dokumentnummer
NOR40188580
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