Artikel III
(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, tritt außer Kraft.
(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus der Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10001294
Dokumentnummer
NOR12014830
alte Dokumentnummer
N1199421073L
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