Artikel III Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.1994

Artikel III

(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, tritt außer Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus der Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10001294

Dokumentnummer

NOR12014830

alte Dokumentnummer

N1199421073L

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