Artikel III Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 06.3.1991

Artikel III

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, tritt außer Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus der Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 206/1989

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10001101

Dokumentnummer

NOR12013458

alte Dokumentnummer

N1199110497L

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