Artikel III Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1981

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995) 31. 8. 1995 (1. Klasse) 31. 8. 1996 (2. Klasse) 31. 8. 1997 (3. Klasse)

Artikel III

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik “Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Auf die Einstufung jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099673

alte Dokumentnummer

N6198119945S

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