Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995) 31. 8. 1995 (1. Klasse) 31. 8. 1996 (2. Klasse) 31. 8. 1997 (3. Klasse)
Artikel III
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik “Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Auf die Einstufung jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10008510
Dokumentnummer
NOR12099673
alte Dokumentnummer
N6198119945S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)