Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
Motorfahrräder, die dem § 54 a KDV 1967 nicht entsprechen, dürfen nach dem 1. Juli 1986 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.
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