Artikel III
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Art. I Z 3 (§ 1d Abs. 1 Tabelle I hinsichtlich Z 1 und Z 4), Z 11 (§ 4a Abs. 2), Z 14 (§ 7 Abs. 2), Z 15 (§ 7 Abs. 2a), Z 17 (§ 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2), Z 24 (§ 17 Abs. 4), Z 25 (§ 17b Abs. 2), Z 26 (§ 17b Abs. 3), Z 28 (§ 17d Abs. 1), Z 29 (§ 17e und § 17f), Z 32 (§ 18a Abs. 3), Z 44 (§ 52 Abs. 10 Z 1), Z 45 (§ 52 Abs. 10 Z 3), Z 46 (hinsichtlich § 52 Abs. 10 Z 10), Z 48 (§ 54a Abs. 1 bis 5) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
- 1. M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- 2. M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(3) Art. I Z 3 hinsichtlich der in § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 in Klammer angegebenen Werte gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
- 1. M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- 2. M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4) Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge mit
- 1. Fremdzündungsmotor der Klassen
- a) M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2000 und
- b) M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind;
- 2. Selbstzündungsmotor der Klassen
- a) M1, ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes und Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 und
- b) M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2005 und
- c) M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind.
(5) Art. I Z 8 (§ 3 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1999 bereits typengenehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. März 2001 aber nicht mehr einzeln genehmigt und nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(6) Art. I Z 12 (§ 6 Abs. 1b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit Hilfslenkanlagen ausgerüstet sind, dürfen nach dem 30. September 2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie nicht dem § 6 Abs. 1b entsprechen.
(7) Art. I Z 13 (§ 6a) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt worden sind.
(8) Art. I Z 19 (§ 11 Abs. 1b), Z 20 (§ 11 Abs. 7), Z 21 (§ 12c), Z 22 (§ 13a) und Z 23 (§ 15 Abs. 3) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(9) Scheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten, Parkleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
- für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und
- den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie entsprechen.
(10) Art. I Z 18 (§ 10 Abs. 7), Z 33 (§ 19a Abs. 5), Z 34 (§ 19b Abs. 5) und Z 46 (hinsichtlich § 52 Abs. 10 Z 11) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(11) Art. I Z 27 (§ 17c Abs. 2), Z 49 (§ 54a Abs. 8) und Z 50 (§ 54a Abs. 9) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(12) Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 30 (§ 18 Abs. 8) und Z 31 (§ 18a Abs. 2 letzer Satz) erst ab dem 1. Jänner 2001 entsprechen. Feuerwehrfahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, sind von Art. I Z 30 (§ 18 Abs. 8) und Z 31 (§ 18a Abs. 2 letzter Satz) ausgenommen.
(13) Typenscheine und Datenblätter auf Basis vor dem 31. Dezember 1999 erteilter Genehmigungen dürfen weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden. Vor dem 31. Dezember 1999 ausgestellte Datenblätter bleiben weiter gültig. Werden die technischen Daten (Anlage 3d/1) vom Erzeuger oder seinem Bevollmächtigten automationsunterstützt der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer übermittelt, so müssen die technischen Daten im Typenschein (Anlage 3d/1) erst ab 1. September 2002 dem Muster dieser Verordnung entsprechen.
(14) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte Kennzeichentafeln, die nicht dem Art. I Z 65 (Anlage 5e) entsprechen, dürfen von den ermächtigten Herstellern den Behörden und den Zulassungsstellen noch übermittelt und von diesen weiterhin ausgegeben werden.
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