Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 260/1967
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 erster Satz und des § 83 Abs. 2 das Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;
- b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 und des § 53 Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;
- c) hinsichtlich der Bestimmung des § 68 Abs. 2, soweit sie eine Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung;
- d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 68 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;
- e) hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
- f) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 73a und der §§ 80 und 87 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;
- g) hinsichtlich der Bestimmung des § 73 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
- h) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 260/1967
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095045
alte Dokumentnummer
N6196410246X
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