Artikel III Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1986

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000871

Dokumentnummer

NOR12011581

alte Dokumentnummer

N1198613572R

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