Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000794
Dokumentnummer
NOR12011044
alte Dokumentnummer
N1198511481P
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