Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000776
Dokumentnummer
NOR12010829
alte Dokumentnummer
N1198413559R
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