Artikel III Festlegung von Regelungen über die Einhebung und Festsetzung von Benützungsentgelt für bestimmte Hochleistungsstrecken

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1999

Artikel III

Das Benützungsentgelt für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf solchen Hochleistungsstrecken oder Teilen derselben, die nach Abschluß des vom Bund übertragenen Baues von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG oder der Brenner Eisenbahn GmbH nicht den Österreichischen Bundesbahnen zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben sind, ist von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-GmbH insoweit und solange festzusetzen und einzuheben, als und bis diese ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung dieser Hochleistungsstrecken oder Teilen derselben nachgekommen ist, soweit nicht in einem Vertrag nach § 3 Z 4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz anderes bestimmt ist. § 3 Z 2 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10008052

Dokumentnummer

NOR12092060

alte Dokumentnummer

N5199959418L

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