Artikel III EG-UStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Artikel III

Maßnahmen auf dem Gebiete der Umsatzsteuer

In den Kalenderjahren 1973 bis 1982 gehören jene Teile des Hauptmietzinses, die zur Deckung von Fehlbeträgen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 des Mietengesetzes oder des § 2 des Zinsstoppgesetzes für vor dem 1. Jänner 1973 durchgeführte Erhaltungsarbeiten zu entrichten sind, nicht zum Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Das gleiche gilt für Annuitätenzahlungen im Rahmen der Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) durch den Nutzungsberechtigten (den Bestandnehmer) zur Tilgung von Darlehen für Wohnhäuser, für welche die Benützungsbewilligung nach dem 31. Dezember 1962 erteilt wurde, insoweit die Annuitätenzahlungen auf Leistungen entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.

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