Artikel III BIG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1992

Artikel III

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für die sich aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes im Jahre 1992 ergebenden Ausgaben, insbesondere hinsichtlich der Kapitaleinlage des Bundes, die beim Voranschlagsatz 1/63013 zur Verfügung stehenden Mittel um einen Höchstbetrag von 50 Millionen Schilling zu erhöhen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Ausgabenansätzen 1/64753 (max. 10 Millionen Schilling), bei 1/64723 (max. 20 Millionen Schilling) und 1/64713 (max. 20 Millionen Schilling) sichergestellt werden können.

(2) Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1956, BGBl. Nr. 165/1956 (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz)

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