vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL III Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1958

ARTIKEL III

Exterritorialität des Amtssitzbereiches

Abschnitt 7

a) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereiches, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der IAEO unterworfen ist.

b) Soweit in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 8 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches die Gesetze der Republik Österreich.

c) Soweit in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Abschnitt 8

a) Die IAEO ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer von der IAEO im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und der IAEO darüber, ob eine Vorschrift der IAEO als im Rahmen des vorliegenden Abschnittes erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der IAEO unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 51 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der IAEO in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von der IAEO seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift der IAEO behauptet wird.

b) Die IAEO wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a) erlassenen Vorschriften unterrichten.

c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Abschnitt 9

a) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort dienstliche Weisungen auszuführen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

b) Die IAEO wird, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XI, verhindern, daß der Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005862

alte Dokumentnummer

N1195815157S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)