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ARTIKEL III Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1965

ARTIKEL III

Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1

Finanzierungstätigkeit

Die Corporation kann ihre Mittel in produktiven privaten Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder investieren. Eine Beteiligung einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Stelle an dem Unternehmen schließt nicht notwendigerweise aus, daß die Corporation in dem Unternehmen Kapital anlegt.

Abschnitt 2

Arten der Finanzierung

Die Corporation kann Kapitalanlagen in der Form, die sie nach Lage des Falles für geeignet hält, vornehmen.

Abschnitt 3

Grundsätze für die Geschäftstätigkeit

Die Geschäftstätigkeit der Corporation ist gemäß den folgenden Grundsätzen durchzuführen:

  1. (i) Die Corporation unterläßt Finanzierungen, für die nach ihrer Ansicht genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich ist;
  2. (ii) die Corporation darf ein Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder nicht finanzieren, wenn das Mitglied gegen diese Finanzierung Einspruch erhebt;
  3. (iii) die Corporation darf nicht Bedingungen auferlegen, wonach der Anleihegegenwert im Gebiet eines bestimmten Landes ausgegeben werden muß;
  4. (iv) die Corporation darf für die Leitung von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, keine Verantwortung übernehmen; sie darf für diesen Zweck oder für andere, nach ihrer Auffassung im Aufgabenbereich der Geschäftsleitung liegende Zwecke kein Stimmrecht ausüben;
  5. (v) die Corporation hat ihre Finanzierungen zu den von ihr als richtig erachteten Bedingungen durchzuführen. Sie wird dabei die Erfordernisse des Unternehmens, die von der Corporation übernommenen Risiken und die üblicherweise privaten Kapitalgebern bei ähnlichen Finanzierungen gewährten Bedingungen in Betracht ziehen;
  6. (vi) die Corporation hat bestrebt zu sein, ihre Mittel dadurch auf revolvierender Basis einzusetzen, daß sie ihre Kapitalanlagen zu befriedigenden Bedingungen an private Kapitalgeber verkauft, wenn sich entsprechende Möglichkeiten hierzu ergeben;
  7. (vii) die Corporation hat bestrebt zu sein, eine angemessene Streuung ihrer Kapitalanlagen zu erzielen.

Abschnitt 4

Schutz der Interessen

Keine Bestimmung dieses Abkommens soll die Corporation daran hindern, im Falle eines bereits eingetretenen oder drohenden Verzuges bei irgendeiner ihrer Kapitalanlagen, einer bereits eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens in dem sie Kapital angelegt hat, oder in anderen Fällen, in denen nach Ansicht der Corporation ihre Kapitalanlage gefährdet ist, die Maßnahme zu ergreifen oder die Rechte auszuüben, die sie zum Schutze ihrer Interessen für notwendig erachtet.

Abschnitt 5

Anwendbarkeit gewisser Devisenrestriktionen

Mittel, welche Corporation im Zusammenhang mit einer von ihr gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels im Gebiet eines Mitgliedes vorgenommenen Kapitalanlage erhalten oder zu fordern hat, sind nicht schon auf Grund einer Bestimmung dieses Abkommens von den im allgemeinen im Gebiet dieses Mitgliedes in Kraft befindlichen Devisenbeschränkungen, -vorschriften und –kontrollen befreit.

Abschnitt 6

Verschiedene Geschäfte

Zusätzlich zu der an anderer Stelle an diesem Abkommen näher bezeichneten Tätigkeit ist die Corporation ermächtigt,

  1. (i) Darlehen aufzunehmen und im Zusammenhang damit nach ihrem Ermessen ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit zu bestellen. Die Corporation hat jedoch vor der Durchführung eines öffentlichen Verkaufs ihrer Schuldtitel auf dem Markt eines Mitgliedes die Genehmigung dieses Mitgliedes sowie die des Mitgliedes, in dessen Währung die Schuldtitel ausgestellt sind, einzuholen; wenn und solange die Corporation Schuldnerin der Bank aus von dieser gewährten oder garantierten Anleihen sein wird, darf der Gesamtbetrag der von der Corporation aufgenommenen Darlehen oder übernommenen Garantien nicht erhöht werden, wenn zum Zeitpunkt oder als Folge einer solchen Erhöhung der Gesamtbetrag der von der genannten Corporation von irgendeiner Seite aufgenommenen ausstehenden Verbindlichkeiten (einschließlich der Garantie für jegliche Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten gezeichneten Kapitals und der Reserven übersteigen würde;
  2. (ii) die für ihre Finanzierungstätigkeit nicht benötigten Mittel in Schuldtiteln nach ihrem Ermessen und die für Zwecke der Altersversorgung oder ähnliche Zwecke verwahrte Mittel in marktfähigen Wertpapieren anzulegen, ohne Beschränkungen durch andere Abschnitte dieses Artikels unterworfen zu sein;
  3. (iii) Wertpapiere, in denen sie Kapital angelegt hat, zur Erleichterung ihres Verkaufs zu garantieren;
  4. (iv) Wertpapiere, die sich ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Kapital angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen;
  5. (v) solche anderen Befugnisse im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben, die zur Förderung ihrer Aufgaben notwendig oder wünschenswert sind.

Abschnitt 7

Bewertung von Währungen

Erweist sich nach diesem Abkommen die Bewertung einer Währung in einer anderen als erforderlich, so ist ein von der Corporation nach Fühlungnahme mit dem Internationalen Währungsfonds angemessen festgesetzter Kurs zugrunde zu legen.

Abschnitt 8

Auf den Wertpapieren anzubringender Vermerk

Auf der Vorderseite eines jeden von der Corporation ausgegebenen oder garantierten Wertpapieres ist ein leicht erkennbarer Vermerk, daß es sich hierbei nicht um eine Schuldverschreibung oder Bank oder – sofern es nicht ausdrücklich auf dem Wertpapier vermerkt ist – eine Regierung handelt, anzubringen.

Abschnitt 9

Verbot politischer Tätigkeit

Die Corporation und ihre leitenden Angestellten dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitgliedes einmischen, noch dürfen sie sich in ihren Entscheidungen durch die politische Haltung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen haben nur wirtschaftliche Überlegungen maßgebend zu sein. Diese Überlegungen sind unparteiisch vorzunehmen, um die Erreichung der Aufgaben dieses Abkommens zu gewährleisten.

Schlagworte

Devisenvorschrift, Devisenkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020

Gesetzesnummer

10003864

Dokumentnummer

NOR40063391

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