Artikel III.4
Um die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, stellt jede Vertragspartei sicher, daß hinreichende und klare Informationen über ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128526
alte Dokumentnummer
N7199959427L
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