Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. f des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 stehen der Schaffung von Gemeindeverbänden für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen, von öffentlichen Schülerheimen und von öffentlichen Kindergärten und Horten nicht entgegen.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes der im Abs. 1 angeführten Gemeindeverbände nicht entgegen. Die Zuständigkeit zur Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände richtet sich je nach dem Zweck des Gemeindeverbandes nach Artikel 14 Abs. 3 lit. b oder c oder nach Artikel 14 Abs. 4 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Schlagworte
Volksschule, Hauptschule, Berufsschule, Umlage, Kompetenz, Sonderschule, öffentliche Pflichtschule, öffentliches Schülerheim, öffentlicher Kindergarten, BGBl. Nr. 368/1925, BGBl. Nr. 45/1948
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10000362
Dokumentnummer
NOR12006106
alte Dokumentnummer
N1196210467S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)