Artikel II Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Artikel II

Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, in Abweichung von § 10 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auch dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dies dem Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10003059

Dokumentnummer

NOR12036172

alte Dokumentnummer

N2199221776J

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