Artikel II Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und den Strafvollzug

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1990

Artikel II

Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, in Abweichung von § 10 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auch dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dies dem Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002959

Dokumentnummer

NOR12035441

alte Dokumentnummer

N2199012887J

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