Artikel II VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 558/1986, zu den §§ 3 und 11, BGBl. Nr. 569/1978)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) gegenstandslos

(3) gegenstandslos

(4) gegenstandslos

(5) gegenstandslos

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Hauptbevollmächtigte von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und ihre Stellvertreter gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung gemäß Art. I Z 3.

(7) gegenstandslos

(8) gegenstandslos

(9) gegenstandslos

(10) gegenstandslos

(11) Art. I Z 18 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsleitung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(12) gegenstandslos

(13) gegenstandslos

(14) gegenstandslos

(15) gegenstandslos

(16) gegenstandslos

(17) gegenstandslos

(18) gegenstandslos

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12160809

alte Dokumentnummer

N5197821987L

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