Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Artikel II
(Anm.: Zu § 5 Abs. 5 und § 7 Abs. 4, BGBl. Nr. 123/1973)
(1) Ein auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgter Ausschluß bleibt rechtswirksam.
(2) Auf Studierende, die ihr Medizinstudium bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, ausgenommen auf jene Studierenden, die den ersten Studienabschnitt in längstens neun Semestern absolviert haben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009349
Dokumentnummer
NOR12161974
alte Dokumentnummer
N7197333060L
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