Artikel II Studienrichtung – Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Artikel II

(Anm.: Zu § 5 Abs. 5 und § 7 Abs. 4, BGBl. Nr. 123/1973)

(1) Ein auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgter Ausschluß bleibt rechtswirksam.

(2) Auf Studierende, die ihr Medizinstudium bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, ausgenommen auf jene Studierenden, die den ersten Studienabschnitt in längstens neun Semestern absolviert haben.

(3) (Anm.: Inkrafttreten)

(4) (Anm.: Vollzugsklausel)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12161974

alte Dokumentnummer

N7197333060L

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