Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Artikel II
(Anm.: zu den §§ 5 und 7, BGBl. Nr. 151/1983)
(1) Hat der Studierende mit Wirksamwerden dieser Studienordnung die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Diplomprüfung in den von der Änderung betroffenen Fächern noch nicht oder noch nicht zur Gänze erfüllt, so hat er diese mit dem neuen Studienangebot und im nunmehr vorgesehenen Ausmaß zu erfüllen bzw. zu ergänzen. Sind die genannten Zulassungsvoraussetzungen jedoch erfüllt, ist der Studierende zum Abschluß bzw. zur Ablegung der ersten Diplomprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen zuzulassen.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12161654
alte Dokumentnummer
N7198320126J
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