Zu Abs. 1: Das zitierte Übereinkommen, BGBl. Nr. 553/1987, trat am 1.1.1988 in Kraft Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel II
(Anm.: Zu den § 1 bis 5 und 8, BGBl. Nr. 218/1967)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 8 des Stärkegesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.
Zu Abs. 1: Das zitierte Übereinkommen, BGBl. Nr. 553/1987, trat am 1.1.1988 in Kraft
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004016
Dokumentnummer
NOR12160497
alte Dokumentnummer
N3196710086T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)