Artikel II SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 467/1990, zu BGBl. Nr. 242/1962)

Die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges oder einer Studienberechtigungsprüfung sowie an einer seinerzeitigen Religionspädagogischen Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan mit dem Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war, berechtigt zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie und – sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden – einer Berufspädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen von Hochschulen einschlägig und in welchen Fällen für den Hochschulbesuch Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12161644

alte Dokumentnummer

N7196212202Y

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