Artikel II
(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die Nationalrats-Wahlordnung 1970, BGBl. Nr. 61, sowie Artikel I des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970 über die Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl, BGBl. Nr. 202, außer Kraft.
(2) Die allfällige Berufung von Ersatzmännern in den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuletzt gewählten Nationalrat obliegt den nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1970 bestellten Wahlbehörden. Diese haben auch bis zur Konstituierung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Wahlbehörden die nach dem Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60, den Wahlbehörden zukommenden Aufgaben zu besorgen. Hiebei finden auf diese Wahlbehörden die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1970 Anwendung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1970, BGBl. Nr. 61/1970, BGBl. Nr. 202/1970
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007207
alte Dokumentnummer
N11970133330
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