Artikel II Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1990

Artikel II

Schutz des Nationalparks

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung bestehender Rechte keine den Zielsetzungen des Art. I zuwiderlaufenden Maßnahmen zu setzen oder zuzulassen sowie auf Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese Zielsetzung auch im Rahmen der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

10001063

Dokumentnummer

NOR12013275

alte Dokumentnummer

N1199011802H

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