Artikel II
Schutz des Nationalparks
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung bestehender Rechte keine den Zielsetzungen des Art. I zuwiderlaufenden Maßnahmen zu setzen oder zuzulassen sowie auf Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese Zielsetzung auch im Rahmen der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
10001063
Dokumentnummer
NOR12013275
alte Dokumentnummer
N1199011802H
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