Artikel II Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel II

Die Vertragschließenden Teile werden durch Austausch von Wissenschaftern, die in wissenschaftlichen Institutionen und an den Hochschulen tätig sind, von Vertretern wissenschaftlicher Gesellschaften und von anderen Fachleuten zum Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit, der Abhaltung von Vorträgen und des Kennenlernens der wissenschaftlichen Einrichtungen und Errungenschaften beider Länder sowie auch durch Austausch von wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen von wechselseitigem Interesse der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wissenschaft jede mögliche Unterstützung angedeihen lassen.

Die Vertragschließenden Teile werden die Einladung von Wissenschaftern und Fachleuten des einen Landes zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien, die im anderen Lande veranstaltet werden, unter Berücksichtigung des gegenseitigen Interesses und der vorhandenen Möglichkeiten begünstigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039241

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