Artikel II
(Anm.: Zu § 90, BGBl. Nr. 600/1988)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1995 in Kraft.
(2) Auf Grund des Kartellgesetzes 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für die Änderung von Geschäftsverteilungen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem 1. August 1995 in Wirksamkeit gesetzt werden.
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