Artikel II. GenG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1920

Artikel II.

(Anm.: Zu GenG. RGBl. Nr. 70/1873)

Übertragungen von Liegenschaften eines Konsumvereines an einen anderen Konsumverein zum Zwecke der Vereinigung mehrerer Konsumvereine zu einem solchen Vereine sind von der Vermögensübertragungsgebühr befreit, wenn der Geschäftsbetrieb des übernehmenden Konsumvereines statutenmäßig auf seine Mitglieder beschränkt ist.

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