Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 69/1968, zu den §§ 2, 12, 13, 15, 16, 22 und 24, BGBl. Nr. 48/1959)
Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
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