Artikel II
(1) Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals zu veräußern.
(3) Zur Fianzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz ein Fonds einzusetzen.
(4) Dieser Fonds ist beginnend mit 1. Jänner 1988 in drei Halbjahresetappen zu je 2 Milliarden Schilling zu dotieren. Weiters sind Erlöse gemäß Abs. 2 bis zu 2 Milliarden Schilling per 1. Juli 1989 den Fonds zuzuführen.
(5) Erlöse gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.
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