Artikel II
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10011486
Dokumentnummer
NOR12148434
alte Dokumentnummer
N9197643145L
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