Artikel II Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1976

Artikel II

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011486

Dokumentnummer

NOR12148434

alte Dokumentnummer

N9197643145L

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