Artikel II Ausbildungsvorschriften Fernmeldebaumonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikels I sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006839

Dokumentnummer

NOR12074596

alte Dokumentnummer

N51986186860

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