Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 114/1962, zu BGBl. Nr. 290/1961)
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.1962 in Kraft)
(2) Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
10008183
Dokumentnummer
NOR40255283
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