Artikel II
(1) Realapotheken (§ 21 des Apothekengesetzes) dürfen nach Ablauf von zehn Jahren nur mehr in der Rechtsform einer konzessionierten Apotheke betrieben werden.
(2) Der Inhaber einer Realgerechtsame kann beim Landeshauptmann die Erteilung einer Konzession zum Betriebe seiner Apotheke beantragen. Die Konzession zum Betriebe seiner Apotheke als öffentliche Apotheke ist ihm zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 12 des Apothekengesetzes gegeben sind. Der Standort ist gemäß § 21 Abs. 4 festzusetzen. Mit der rechtskräftigen Erteilung der Konzession erlischt die Realgerechtsame.
(3) Bei mehreren Inhabern einer Realgerechtsame kann jener Inhaber die Erteilung der Konzession zum Betriebe dieser Apotheke beantragen, der von allen Inhabern nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften, Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmt wird. Der Konzessionswerber hat die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 12 des Apothekengesetzes zu erfüllen.
(4) Der Inhaber einer Realgerechtsame kann, falls er von der Möglichkeit der Fortführung seiner Apotheke gemäß Abs. 2 nicht Gebrauch machen will, seine Apotheke auf einen anderen übertragen; dieser muß, falls er die Apotheke betreiben will, vom Landeshauptmann eine Konzession erwirken (§ 9 des Apothekengesetzes). § 46 Abs. 2 des Apothekengesetzes findet hiebei Anwendung. Der Standort ist gemäß § 21 Abs. 4 des Apothekengesetzes festzusetzen. Mit der rechtskräftigen Erteilung der Konzession erlischt die Realgerechtsame.
(5) Realgerechtsame, die mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht gemäß Abs. 2 bis 4 in eine Konzession gemäß Abs. 2 bis 4 übergeführt worden sind, erlöschen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010468
Dokumentnummer
NOR12133496
alte Dokumentnummer
N8198415944L
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