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Artikel II Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Artikel II

1. Die österreichischen Behörden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung ohne zahlenmäßige Einschränkung für synchronisierte italienische Langspielfilme genehmigen.

2. Die italienischen Behörden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung von österreichischen Spielfilmen in synchronisierter Fassung ohne zahlenmäßige Einschränkung genehmigen.

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