Artikel I
(Anm.: aus BGBl. Nr. 449/1992, zu den §§ 4, 5, 6, 7 und 8, BGBl. Nr. 133/1953)
Abschnitt I
(Anm.: Es folgen die Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953)
Abschnitt II
- 1. Abschnitt I Z 6 ist ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden.
- 2. Abschnitt I Z 1 bis 5 ist hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 fällig werden.
- 3. Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten, die vor dem 1. Mai 1993 fällig geworden sind, ist Abschnitt I Z 1 bis 5 hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer nur soweit anzuwenden, als die Versicherungsentgelte Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 30. April 1993 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 30. Juni 1993 entrichtet werden kann.
- 4. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bestimmt hat.
- 5. Abweichend von § 8 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für das zweite Kalenderviertel 1993 der 20. August 1993.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR12160658
alte Dokumentnummer
N3199221834J
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