Artikel I. Verkürzung handels- und genossenschaftsrechtlicher Aufbewahrungsfristen

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1964

Artikel I.

(1) Die auf dem Gebiet des Handels- und des Genossenschaftsrechtes bestehenden Fristen für die Aufbewahrung von Handelsbüchern, Inventaren, Bilanzen, empfangenen Handelsbriefen, Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe oder sonstigen Büchern, Schriften und Papieren, insbesondere die der §§ 44 des Handelsgesetzbuches, 214 Abs. 2 des Aktiengesetzes und § 93 Abs. 3 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, werden auf sieben Jahre verkürzt.

(2) Die im Abs. 1 genannte Frist gilt für Genossenschaften auch dann, wenn auf sie § 44 des Handelsgesetzbuches nicht anwendbar ist.

(3) Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen oder in dem der Handelsbrief empfangen oder abgesandt wurde. Im Falle der Liquidation (Abwicklung) läuft die Frist vom Schluß des Kalenderjahres, in dem die Liquidation beendet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002060

Dokumentnummer

NOR12027179

alte Dokumentnummer

N2196418711R

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