Artikel I.
(1) Die auf dem Gebiet des Handels- und des Genossenschaftsrechtes bestehenden Fristen für die Aufbewahrung von Handelsbüchern, Inventaren, Bilanzen, empfangenen Handelsbriefen, Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe oder sonstigen Büchern, Schriften und Papieren, insbesondere die der §§ 44 des Handelsgesetzbuches, 214 Abs. 2 des Aktiengesetzes und § 93 Abs. 3 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, werden auf sieben Jahre verkürzt.
(2) Die im Abs. 1 genannte Frist gilt für Genossenschaften auch dann, wenn auf sie § 44 des Handelsgesetzbuches nicht anwendbar ist.
(3) Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen oder in dem der Handelsbrief empfangen oder abgesandt wurde. Im Falle der Liquidation (Abwicklung) läuft die Frist vom Schluß des Kalenderjahres, in dem die Liquidation beendet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002060
Dokumentnummer
NOR12027179
alte Dokumentnummer
N2196418711R
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