Artikel I Verfassungsbestimmung PreisG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel I Verfassungsbestimmung

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgt.

(3) Gleichzeitig tritt Artikel I der Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

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