Artikel I. Verbot des gewerbsmäßigen Herstellens, Verkaufens und Feilhaltens einiger zur Fälschung von Lebensmitteln bestimmten Stoffe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Artikel I.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 vom Jahre 1897, wird verordnet:

  1. 1. das gewerbsmäßige Vermahlen von Kakaoschalen, Dattelkernen, Nuß- und Haselnußschalen sowie von Steinschalen anderer Früchte;
  2. 2. das gewerbsmäßige Rösten von Weintrestern, Obsttrestern, nicht entbitterten Lupinen, Abfallprodukten der Reinigung von Getreide- und Sämereien (Ausreuter), sowie von Ölpreßkuchen;
  3. 3. das gewerbsmäßige Rösten folgender Stoffe, wenn sie vermahlen sind und das gewerbsmäßige Vermahlen, wenn sie geröstet sind;

    Roßkastanien, Kartoffelschnitten, Diffusionsschnitzel (ausgelaugte Rübenschnitzel), Sonnenblumenstengel, Holz und Rinden, Steinnüsse und Steinnußabfälle;

  1. 4. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten der nach 1. bis 3. zugerichteten Stoffe sowie von Mischungen dieser Stoffe.

Schlagworte

RGBl. Nr. 89/1897, Nußschale

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Gesetzesnummer

10010187

Dokumentnummer

NOR12129185

alte Dokumentnummer

N8192237414L

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