Artikel I.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 vom Jahre 1897, wird verordnet:
- 1. das gewerbsmäßige Vermahlen von Kakaoschalen, Dattelkernen, Nuß- und Haselnußschalen sowie von Steinschalen anderer Früchte;
- 2. das gewerbsmäßige Rösten von Weintrestern, Obsttrestern, nicht entbitterten Lupinen, Abfallprodukten der Reinigung von Getreide- und Sämereien (Ausreuter), sowie von Ölpreßkuchen;
- 3. das gewerbsmäßige Rösten folgender Stoffe, wenn sie vermahlen sind und das gewerbsmäßige Vermahlen, wenn sie geröstet sind;
Roßkastanien, Kartoffelschnitten, Diffusionsschnitzel (ausgelaugte Rübenschnitzel), Sonnenblumenstengel, Holz und Rinden, Steinnüsse und Steinnußabfälle;
- 4. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten der nach 1. bis 3. zugerichteten Stoffe sowie von Mischungen dieser Stoffe.
Schlagworte
RGBl. Nr. 89/1897, Nußschale
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Gesetzesnummer
10010187
Dokumentnummer
NOR12129185
alte Dokumentnummer
N8192237414L
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