Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Artikel I
- 1. Für Waren der Tarifnummer 13.02 „Schellack, auch gebleicht; Gummen; Gummiharze; natürliche Harze und Balsame“ ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht:
- Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen, die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 50 vH des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.
- 2. Für „Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien, ausgenommen: Schwefelsäureanhydrid (aus Nr. 28.13), Tannine (aus Nr. 32.01), ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse (aus Nr. 33.01), zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (aus Nr. 35.07)“ aus den Kap. 28 bis 37 ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsregel anzusehen, die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht:
- Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen, die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 vH des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.
- 3. Für „zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (aus Nr. 35.07)“ ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsregel anzusehen, die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht:
- Herstellung aus Enzymen oder zubereiteten Enzymen, die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 50 vH des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2025
Gesetzesnummer
10004406
Dokumentnummer
NOR12048358
alte Dokumentnummer
N3198417842R
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