ARTIKEL I Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL I

(Begriffsbestimmungen)

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. a) „Übereinkommen" bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" gegründet wird, einschließlich der Anlagen, aber ausschließlich aller Artikelüberschriften;
  2. b) “Betriebsübereinkommen" bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierung oder die von der Regierung gemäß dem Übereinkommen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger aufgelegte Übereinkommen einschließlich der Anlage, aber ausschließlich aller Artikelüberschriften;
  3. c) „Vorläufiges Übereinkommen" bezeichnet das von den Regierungen am 20. August 1964 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem ;
  4. d) „Sonder-Übereinkommen" bezeichnet das von den Regierungen oder von Regierungen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern gemäß dem Vorläufigen Übereinkommen am 20. August 1964 unterzeichnete Übereinkommen;
  5. e) „Interimsausschuß für das Satelliten-Fernmeldewesen" bezeichnet den nach Artikel IV des Vorläufigen Übereinkommens eingesetzten Ausschuß;
  6. f) „Vertragspartei" bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
  7. g) „Unterzeichner" bezeichnet diejenigen Vertragsparteien oder von einer Vertragspartei bestimmten Fernmelde-Rechtsträger, die das Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben und für die es in Kraft getreten ist oder auf die es vorläufig angewendet wird;
  8. h) „Weltraumsegment" bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
  9. i) „INTELSAT-Weltraumsegment" bezeichnet das der INTELSAT gehörende Weltraumsegment;
  10. j) „Fernmeldeverkehr" bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
  11. k) „öffentliche Fernmeldedienste" bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benützung zur Verfügung stehen z. B. Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Erdefunkstellen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben, sowie Mietleitungen für einen dieser Zwecke; ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die aufgrund des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft- oder Seeschiffahrt zu erbringen;
  12. l) „Sonderfernmeldedienste" bezeichnet Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können, mit Ausnahme der unter lit. k bezeichneten Dienste; dazu gehören unter anderem Navigationsfunkdienste, Satelliten-Rundfunkdienste, die von der Allgemeinheit empfangen werden können, Weltraumforschungsdienste, meteorologische Dienste und Dienste zur Erforschung der Hilfsquellen der Erde;
  13. m) „Vermögenswert" bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte;
  14. n) „Planung" und „Entwicklung" umfassen auch die unmittelbar mit den Zwecken von INTELSAT zusammenhängende Forschung.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084510

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