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Artikel I Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel I

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)

(1) Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auf strafbare Handlungen angewendet, zu deren Verfolgung im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig wären. Rechtshilfe durch Zustellung ist ohne diese Beschränkung zulässig.

(2) Den Justizbehörden des ersuchenden Staates stehen seine Verwaltungsbehörden gleich, wenn in ihrem Verfahren ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

(3) Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

  1. a) auf die Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen (Bußen) und Verfahrenskosten;
  2. b) in Angelegenheiten des bedingten Aufschubs des Vollzugs einer Strafe, der bedingten Entlassung, des Aufschubs des Strafantritts oder der Unterbrechung des Vollzugs;
  3. c) in Gnadensachen;
  4. d) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.

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