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Artikel I NATO-PfP-SOFA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1998

Artikel I

Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001553

Dokumentnummer

NOR12017037

alte Dokumentnummer

N1199855069L

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