Artikel I Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1990

Artikel I

Zielsetzung

(1) Jene Gebiete der Hohen Tauern, die im Sinne der am 21. Oktober 1971 in Heiligenblut abgeschlossenen Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, sollen als eindrucksvolle und formenreiche Teile der österreichischen Alpen in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft erhalten sowie als Lebensraum der für diese Gebiete charakteristischen Tiere und Pflanzen bewahrt werden; es soll dort einem möglichst großen Kreis von Menschen Erholung und ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht werden.

(2) Die Vertragsparteien erachten es als ihre gemeinsame Aufgabe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit an der Verwirklichung der im Abs. 1 umschriebenen Ziele mitzuwirken und die Lebensgrundlage der Bevölkerung in der Nationalparkregion in Übereinstimmung mit den Zielen des Nationalparks zu sichern und zu fördern.

(3) Als Gebiete im Sinne des Abs. 1 gelten:

  1. a) alle Gebiete, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung durch landesrechtliche Regelungen zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, sowie Gebiete in den Gemeinden Badgastein, Hüttschlag und Muhr im Ausmaß von ca. 137 km2, die für eine Einbeziehung in den Nationalpark Hohe Tauern in Salzburg voraussichtlich im Jahr 1990 vorgesehen sind, ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung,
  2. b) Gebiete, die durch Vereinbarung gemäß Art. V Abs. 1 einbezogen werden und
  3. c) Gebiete, die durch den Beitritt Tirols gemäß Art. VIII einbezogen werden.

(4) Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark Hohe Tauern haben, soweit nicht einzelne Gebietsteile landesrechtlich aus der Nationalparkregion ausgenommen sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

10001063

Dokumentnummer

NOR12013274

alte Dokumentnummer

N1199011801H

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