Artikel I
Folgende Angelegenheiten betreffend die in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, angeführten Gesellschaften bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates:
- a) die Veräußerung und Verpfändung von Anteilsrechten an den in der Anlage angeführten Gesellschaften; dies gilt nicht für derartige Rechtsgeschäfte mit den in der Anlage angeführten Gesellschaften,
- b) die Veräußerung von Konzernunternehmen der in der Anlage angeführten Gesellschaften oder von Anteilsrechten an Konzernunternehmen, sofern dadurch die Beteiligung der in der Anlage angeführten Gesellschaften unter 51% sinkt, an andere Erwerber als die in der Anlage angeführten Gesellschaften,
- c) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 149-174 Aktiengesetz und §§ 52 und 53 Ges.m.b.H.-Gesetz), soweit dadurch Anteilsrechte an andere Erwerber als die „ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT“ oder die in der Anlage angeführten Gesellschaften oder deren Konzernunternehmen ausgegeben werden oder diesen Erwerbern ein Bezugsrecht eingeräumt wird.
Schlagworte
Verstaatlichte Industrie, Sondergesellschaftsrecht,
Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung,
GesmbH
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020
Gesetzesnummer
10000475
Dokumentnummer
NOR12007113
alte Dokumentnummer
N11970131940
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