Artikel I Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Tirol

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel I

In den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Tirol sind für gemietete Grundflächen, die als Sportstätten, Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet werden, die mietrechtlichen Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes, soweit sie durch § 49 Abs. 1 MRG bis 31. Dezember 1988 in Geltung belassen worden sind, bis 31. Dezember 1990 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10002868

Dokumentnummer

NOR12034502

alte Dokumentnummer

N2198810928F

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